Satzung

des Vereins: Eifeler HELFEN Menschen e.V, gemeinnütziger Verein

§1 Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen: Eifeler HELFEN Menschen e.V., der Sitz
des Vereins ist in 54634 Oberstedem.

§2 Zweck des Vereins ist die

· Förderung der Jugend – und Altenhilfe gem. § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO

· Förderung von Kunst und Kultur gem. § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO

· Förderung des Schutzes von Ehe und Familien gem. § 52 Abs. 2 Nr. 19
der AO

· Förderung des Sports gem. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO

· Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung
gem. § 52 Abs. 2 Nr. 22 AO

· Unterstützung hilfsbedürftiger Personen gem. § 53 Satz 1 Nr. 1 AO (HW
zu den Ausführungen § 53 AO in der AEAO zu § 53 beachten – ggf.
Bedürftigkeitsprüfung!)

Ansprüche auf Vereinsleistungen bestehen nicht und werden auch durch die wiederholte Gewährung von Leistungen nicht begründet.


Im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung werden diese Zwecke u.a. verwirklicht durch:

- Reittherapie mit Unterstützung von externen Reittherapeuten und
gegeben falls zur Verfügungstellung einer Reithalle am Vereinssitz,
besonders für behinderte Kinder.
- Angebot an kulturellen Veranstaltungen und Informationen zum Thema
Kunst & Kultur, Heimatpflege und Ortsverschönerung am Vereinssitz.

- gemeinsame Veranstaltungen und Kommunikationstreffen, sowie
Gruppen Gesprächsrunden, insbesondere für ungewollt kinderlose
Familien. Förderung von Kommunikationstreffpunkten.
- Jugendsport Förderung, insbesondere allgemein benachteiligte
Jugendliche, sowie eigener Initiativen des Vereins in Form von
Informationen und Hinweisen zur Förderung des Behindertensports mit
Hilfe von sozialen Netzwerken.- Unterstützung von schuldlos in Not
geratenen Menschen.

Der Focus des Vereins liegt auf der Unterstützung von Einzelpersonen und Gruppen. Organisationen mit hohem Spendenaufkommen (über 10.000 €/Jahr) gehören nicht zum den primären Empfängern finanzieller Unterstützung durch den Verein. Ausnahmen hiervon erfordern den einstimmigen Beschluß des Vorstandes .
Grundsätzlich ist die Tätigkeit des Vereins regional auf die geographische Lage der Eifel beschränkt, Ausnahmen hiervon erfordern den einstimmigen Beschluß des Vorstandes .


§3 Selbstlosigkeit; Mittelverwendung

1.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen-
wirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins erhalten.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen
begünstigt werden.
4. Es wird angestrebt das die Verwendung der Mittel des Vereins möglichst
mit einstimmigem Beschluss des Vorstandes bestimmt werden,
mindestens jedoch mit 2/3 Mehrheit der Vereinsmitglieder. Kommt kein
Beschluss zustande entscheidet der Vorsitzender zusammen mit seinem
Stellvertreter.

§4 Vermögensbindung

1. Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte, ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgende, Körperschaft
zwecks vorwiegender Verwendung, die den genannten Vereinszwecken
entsprechen.

2. Beschlüsse über die Änderung dieses Paragrafen dürfen nur in
Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt durchgeführt werden.

§5 Geschäftsjahr

1. Der Verein wird für unbestimmte Dauer gegründet.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§6 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder
jede Personengesellschaft sein, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
Positive Einstellung zu den Zielen und Zwecken des Vereins.
2. Auf Vorschlag des Vorstandes können durch Beschluss der Mitglieder-
versammlung auch außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden.
Im Übrigen können in besonderen Fällen auch Persönlichkeiten, die
sich im Sinne des Vereinszwecks verdient gemacht haben,
Ehrenmitglieder werden.

3. Die Anmeldung zum Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den
Vorstand des Vereins. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach
freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem
Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.


§7 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der
Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein bzw. durch Liquidation einer
juristischen Person.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Er kann nur zum Ende eines [Geschäftsjahres / Halbjahres /
Quartals / Monats] erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von [drei
Monaten] eingehalten werden muss.
3.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz [zweimaliger] schriftlicher Mahnung mit
der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand
ist. Diese Streichung befreit das Mitglied nicht von der Begleichung
rückständiger Beiträge und Umlagen.

4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober
Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch
Beschluss [des Vorstandes / der Mitglieder-versammlung]: Vor der
Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen
oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist
schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Hiergegen kann
innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand
Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet
die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

§8 Eintrittsgeld; Mitgliedsbeitrag

1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung
besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden.

2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.3. Bei juristischen Personen soll
sich der Mitgliedsbeitrag an der Größe der juristischen
Person, insbesondere an der Anzahl ihrer Mitarbeiter orientieren.
4.
Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und
Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§9 Vorstand

1. Der Verein hat einen Vorstand. Der Vorstand setzt sich aus 5 Mitgliedern
zusammen. Er ist Vertretungsorgan des Vereins im Sinne des § 26 BGB.

2. Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für
die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben
jedoch bis zur gültigen Wahl neuer Mitglieder auch nach Ablauf ihrer
Amtszeit im Amt. Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorsitzenden,
einen Schatzmeister und einen Schriftführer. Der Vorstand wählt aus
seiner Mitte den Stellvertreter des Vorsitzenden.

3. Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Grundsätze der geheimen
und gleichen Wahl sind anzuwenden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der
gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt
zulässig.
Der Gründer des Vereins, Initiator und Geldgeber des Startkapitals in
Höhe von 40.000 € , kann auf Wunsch als Vorstandsvorsitzender nicht
abgewählt werden, diese Regelung gilt max.für eine Dauer von 10 Jahren.

4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand
für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger
wählen.

5. Der Vorstand beruft seine Sitzungen mit einer Frist von 14 Tagen ein.
Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden und ist
jedem Vorstandsmitglied [schriftlich (auch elektronisch)] zu über-mitteln.
Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, Punkte zur Tagesordnung
anzumelden. Die Anmeldung hat spätestens 10 Tage vor der jeweiligen
Sitzung stattzufinden und ist vom Vorsitzenden nach Ende des letzten
Tages der Frist an alle Vorstände zu übermitteln.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Dem
Vorstandsvorsitzenden kommt der Stichentscheid zu. Sollte der
Vorstandsvorsitzende von der Beschlussfassung ausgeschlossen sein
oder an ihr aus einem anderen Grund nicht teilhaben können, steht
seinem Vertreter der Stichentscheid zu. Ausnahmsweise ist der Vorstand
auch dann beschlussfähig, wenn eines oder mehrere seiner Mitglieder
aufgrund von Krankheit, Bewusstlosigkeit oder Tod an der
Beschlussfassung nicht teilnehmen kann bzw. können. In diesem Fall
gelten die beschlussfähigen Mitglieder des Vorstandes als „der Vorstand“
im Sinne dieser Satzung. Ist ein Vorstandsmitglied dauerhaft von der
Ausübung seiner Tätigkeit als Vorstand ausgeschlossen, ruft der
Vorstand die Mitgliederversammlung ein, um ein neues Mitglied zum
Vorstand nach Abs. 2 und 3 zu wählen.

7. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle
Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

8. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit
sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins
übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

  • Buchführung und Erstellung des Geschäftsberichtes, sowie Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

Zu seiner Entlastung kann der Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer anstellen. Der Vorstand kann zur Behandlung einzelner Aufgaben Ausschüsse einsetzten. Diese können auch mit Personen außerhalb des Vorstandes , sowie externen Kräften besetzt werden.

§10 Beirat

1. Dem Vorstand kann ein Beirat von mindestens 2, höchstens
5 Mitgliedern (einschließlich Beiratsvorsitzendem) zur Seite stehen.
Mitglieder des Beirats müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: in
besonderem Maße eine positive Einstellung zu den Zielen und Zwecken
des Vereins haben.

2. Der Beirat ist das Bindeglied zwischen den Mitgliedern und dem
Vorstand.

3. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand für jeweils 3 Jahre
berufen. Die Berufung erfolgt im Anschluss an die
Mitgliederversammlung nach den Vorstandswahlen.

4. Der Vorstand bestimmt die Anzahl der Beiratsmitglieder und einen
Beiratsvorsitzenden.

§11 Mitgliederversammlung

1. Der Vorstandsvorsitzende beruft innerhalb von [sechs] Monaten nach
Ablauf eines jeden Geschäftsjahres durch gewöhnlichen Brief oder
elektronische Post (E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen
und unter Angabe der Tagesordnung eine ordentliche
Mitgliederversammlung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung
des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt
dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem
Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Über Anträge auf Ergänzung
der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden,
beschließt die Mitgliederversammlung.

3. In der ordentlichen Mitgliederversammlung legt der Schatzmeister
Rechnung und lässt die Rechnungslegung genehmigen. Außerdem gibt
der geschäftsführende Vorstand oder, soweit vorhanden, der
Geschäftsführer den Geschäftsbericht ab.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ist
dieser nicht anwesend, von seinem Vertreter oder, wenn auch dieser
nicht anwesend ist, von einem anderen Vorstand. Ist kein Vorstand
anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter
aus ihrer Mitte.

5. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl des Vorstandes;

  • Wahl der Kassenprüfer;

  • Beschlussfassung über den Jahresbericht des Vorstandes;

  • Entlastung des Vorstandes;

  • Beschlussfassung über den Haushaltsplan;

  • Feststellung der Mitgliederbeiträge und Umlagen;

  • Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsgrund des Vorstandes;

  • Satzungsänderungen;

  • Auflösung des Vereins;

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, lediglich bei der
Beschlussfassung über
Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von ¾ der An-
wesenden oder ordnungsgemäß vertretenden
Mitglieder. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter
festgelegt. Eine Abstimmung ist dann
schriftlich durchzuführen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies
beantragen.

1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand
einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich
beantragen oder der Vorstand von sich aus dies für erforderlich hält.

2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig; lediglich bei
Beschlüssen über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des
Vereins ist die Anwesenheit von mindestens [1/3] der Mitglieder
erforderlich. Mitglieder können sich durch schriftlich Bevollmächtigten
vertreten lassen.
3. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer, die
nicht dem Vorstand oder dem Beirat angehören dürfen. Die Kassenprüfer
werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist nicht
möglich.

§12 Sitzungsberichte

1. Über die Vorstands- und Beiratssitzungen und über die
Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die
aufzubewahren sind.

2. Niederschriften über Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, Niederschriften von
Beiratssitzungen vom Beiratsvorsitzenden und Niederschriften über
Mitgliederversammlungen vom Protokollführer und vom
Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§13 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erfolgen.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.


Oberstedem, den _____________________________________________